Kundenkartei, Bürobetrieb Wäschefabrik Winkel; Foto: Tim Schanetzky, 2004.

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Glossar der Kapitalismuskritik

Antitrust in Nürnberg.
Kapitalismuskritik im Krupp-Prozess

von Jannik Zurek

Im Nürnberger Justizpalast begann im Anschluss an das internationale Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher als „Fall zehn“ das Verfahren gegen Alfried Krupp von Bohlen und Halbach. Eigentlich hatten die Alliierten vorgehabt, Gustav Krupp im Viermächteverfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher anzuklagen. Aber der „Kanonenkönig“ war schwer krank und deshalb von der Liste der Angeklagten gestrichen worden. Im August 1947 klagten die Amerikaner dann im Alleingang seinen Sohn Alfried und elf weitere Krupp-Manager an. Der zehnte der zwölf Nachfolgeprozesse dauerte genau ein Jahr. Als Hauptankläger beschuldigte Telford Taylor Krupp und sein Management in vier Anklagepunkten: Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges, Plünderung, Zwangsarbeit und Verschwörung. Im Verfahren würdigten die Ankläger, wie es die anglo-amerikanische Strafprozessordnung vorsieht, ausschließlich die belastenden Aspekte, während Krupps Verteidigung einzig Entlastungsmomente herausstellte.

Alfried Krupp von Bohlen und Halbach (links) auf der Anklagebank in
Nürnberg, Stadtarchiv Nürnberg über Wikimedia Commons.

Die Krupp-Geschichte der Ankläger

Ausgehend von der Überzeugung der Alliierten, dass auch die deutsche Großindustrie eine grundsätzliche Mitverantwortung für den Aufstieg Hitlers und für die Kriegsfähigkeit des NS-Staates trug, verwendeten die amerikanischen Ankläger im Fall Krupp eine Anklage, die in besonderer Weise eine „spezifische unternehmensgeschichtliche Lesart“ (Priemel, 2012, S. 411) der „history and traditions“ (N.M.T., 1950, S. 61) von Krupp verwendete. Der Eröffnungsrede der Anklage zufolge reichten Tradition und Selbstverständnis der Krupps bis weit ins 19. Jahrhundert zurück, als sich der Konzern „into the largest and most notorious armament enterprise of all time“ entwickelt habe.

Seit den Einigungskriegen sei der damalige Besitzer Alfred Krupp als „cannon king“ bezeichnet worden, und für die NS-Zeit betonten die Ankläger, dass die Krupp-Werke als „National Socialist model plant“ (ebd., S. 131) ausgezeichnet worden seien. Taylor hob auch hervor, dass Krupp in die gegen den Versailler Vertrag verstoßenden Aufrüstung involviert gewesen sei. Aber der Ursprung der Krupp‘schen Verschwörung sei viel älter als der Nationalsozialismus; es handele sich um etwas, „which fused with Nazi ideas to produce the Third Reich, but which has its own independent and pernicious vitality“ (ebd., S. 61).  So erschien Krupp „als gestaltender Akteur auf einem deutschen Sonderweg in die Katastrophe“ (Priemel, 2012, S. 424).

Allerdings ging es Taylor nicht um eine Debatte über die Wirtschaftsordnung. Dies zeigt sich deutlich in der Aussage, die er zuvor bereits im Verfahren gegen den Industriellen Friedrich Flick gemacht hatte: „The defendants were powerful and weathly men of industry, but that is not their crime. We do not seek here to reform the economic structure of the world” (N.M.T., 1952, S. 31). Und doch saß in Nürnberg immer auch der Kapitalismus mit auf der Anklagebank – oder genauer: eine von den Amerikanern als spezifisch deutsch wahrgenommene Variante des Kapitalismus, die als potenziell gefährlich galt. Entsprechend ist nach der Kapitalismuskritik in der amerikanischen Anklage zu fragen.

Im Visier der Ankläger: Vereinigungen, Verbände und Kartelle

Ein Schlüsselelement in der Beweisführung der Anklage war zunächst die Hervorhebung von Mitgliedschaften und Schlüsselpositionen, welche die Angeklagten außerhalb des Konzerns in wirtschaftlichen und politischen Organisationen innegehabt hatten. Ins Visier gerieten die als machtvoll erscheinenden Wirtschaftsverbände, wie der später in die Reichsgruppe Industrie überführte Reichsverband der deutschen Industrie, dessen Vorsitz zur Zeit der Machtübernahme Gustav Krupp innegehabt hatte. In Vereinigungen, wie den in den 1941/42 gegründeten Reichsvereinigungen Kohle (RVK) und Eisen (RVE), war Alfried Krupp Präsidiumsmitglied und stellvertretender Vorsitzender gewesen. Auch das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat wurde in diesem Zusammenhang angeführt. In der politischen Sphäre fungierte Alfried Krupp zudem als Mitglied im Rüstungsbeirat des Reichswirtschaftsministeriums. Auch war dem Eigentümer und einigen mitangeklagten Managern der Titel des „Wehrwirtschaftsführers“ (N.M.T., 1950, S. 19) verliehen worden.

Die Ankläger sahen neben diesen Positionen, die eine enge Absprache zwischen Krupp und dem deutschen Aufrüstungsprogramm ermöglicht habe, auch das Handeln von Krupp im Ausland als beschuldigungswürdig. Ausländische Produktionseinschränkungen und hohe Preise für Edelstahl seien ein Resultat der gezielten Nutzung von Kartellvereinbarungen und Patenten durch Krupp gewesen. Die Ankläger stellten die Bedeutung der Wirtschaftsgruppen für Preisfestsetzung und Kriegsmobilisierung heraus und bezeichneten diese zutreffend als „semipublic organizations“ (ebd., S. 97). Die Beziehung zwischen Krupp und Hitler beschrieb die Anklage als „exceedingly close“ (ebd., S. 85).  

Diese Kritik am Unternehmen Krupp und ihr besonderer Fokus auf korporative Strukturen zwischen NS-Staat und Unternehmen künden von amerikanischen Debatten, die der Anklage vorausgegangen waren. Sie setzten sich mit den deutschen Kartell- und Marktstrukturen auseinander und haben somit den diskursiven Rahmen der Prozesse geprägt. So betrachteten Studien des Nachrichtendienstes des US-Kriegsministeriums die Reichsvereinigungen RVK und RVE als privat strukturierte, aber mit staatlichen Aufgaben betraute Organisationen. Auch der aus dem Umfeld des in die USA emigrierten Instituts für Sozialforschung stammende Franz Neumann thematisierte in seinen Arbeiten für das US-Ministerium die besondere Rolle Krupps in Vereinigungen und Verbänden. Als grundlegende Analyse des NS-Staates war sein 1942 erschienener „Behemoth“ von Bedeutung: Die „totalitäre Monopolwirtschaft“ (Neumann, 1994, S. 269 ff.) erhielt darin ein eigenes Hauptkapitel, und generell seien die Eliten aus Partei, Armee, Industrie und Bürokratie machtpolitisch entscheidend gewesen, auch wenn sie in einem fortdauernden Interessenkampf um Einfluss gerungen hätten.

Zu diesem Exil-Blick auf den NS-Staat traten ältere amerikanische Positionen, die bis auf den 1890 erlassenen Sherman Act und das darin formulierte Kartellverbot zurückgehen. Ausgehend von diesem formierte sich in den USA die sogenannte „Antitrust-Bewegung“. In der Existenz von Monopolen, Kartellen und Marktregulierungen sah sie nicht nur eine Schädigung der Konsumenten, sondern bald auch einen grundsätzlichen Widerspruch zu westlichen Grundwerten von Demokratie und Liberalismus. Im amerikanischen Antitrust-Diskurs spielte Deutschland, wo Kartelle und Syndikate 1897 legalisiert worden waren, immer schon eine besondere Rolle – und zwar als abschreckendes Beispiel. Mit Robert Jackson hatte zudem ein Mann die amerikanische Anklage im Viermächteprozess gegen die Hauptkriegsverbrecher geleitet, der zuvor als Leiter der Kartellabteilung im US-Justizministerium tätig gewesen war. Seine dortige Arbeit basierte auf der Überzeugung, dass es einen grundlegenden Widerspruch gab zwischen den USA und Europa, “i.e. liberal markets and free enterprise on the one hand, a state sponsored cartel regime employed for nationalist goals on the other” (Priemel, 2016, S. 198).

Nürnberg und die globale Ordnungspolitik

Juristisch endete der Prozess für Alfried Krupp mit der Verurteilung in den Anklagepunkten zwei und drei sowie der – vorläufigen – Beschlagnahmung seines Vermögens. Er wurde zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Ordnungspolitisch begann zeitgleich mit dem Prozess ein Vorhaben der Alliierten, das die Entflechtung und Dekartellisierung der deutschen Nachkriegswirtschaft umfasste. Denn in einer sich erweiternden westlich-kapitalistischen Weltordnung, schienen besonders staatsnahe Konzerne wie Krupp als Systemfehler. Krupp fungierte, auch wegen seines weltweit bekannten Namens, zumindest für die Verteidigung auch als ein Symbol für die deutsche Industrie, obwohl andere Konzerne, wie die Vereinigte Stahlwerke AG, wirtschaftlich um ein Mehrfaches bedeutsamer gewesen waren. Schließlich bemühte sich Krupp nach seiner vorzeitigen Haftentlassung im Januar 1951 nachdrücklich darum, mit dem öffentlichen Bild des „Kanonenkönigs“ zu brechen. Zumindest wurde das Unternehmen bis zur Fusion mit Thyssen auf dem Feld der Rüstungsproduktion nicht wieder tätig.

Literatur

Neumann, Franz L. (1994 [1942]): Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933-1944, Frankfurt a.M.

N.M.T., Nuernberg Military Tribunals (1950): Trials of War Criminals Before the Nuernberg Military Tribunals Under Control Council Law No. 10. “The Krupp Case”, IX, Nuernberg, October 1946-April 1949, Washington.

N.M.T., Nuernberg Military Tribunals (1952): Trials of War Criminals Before the Nuremberg Military Tribunals Under Control Council Law No. 10, “The Flick Case“, VI, Nuernberg, October 1946–April 1949, Washington.

Priemel, Kim Christian (2012): Der Sonderweg vor Gericht. Angewandte Geschichte im Nürnberger Krupp-Prozess, in: Historische Zeitschrift, 294, S. 391-426.

Priemel, Kim Christian (2013a): “A Story of Betrayal“: Conceptializing Variants of Capitalism in the Nuremberg War Crimes Trials, in: The Journal of Modern History, 85, S. 69-108.

Priemel, Kim Christian (2013b): Tradition und Notstand. Interpretations- und Konfrontationslinien im Fall Krupp, in: Priemel, Kim Christian; Stiller Alexa (Hrsg.): NMT. Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtsschöpfung, Hamburg, S. 434-363.

Priemel, Kim Christian (2016): The Betrayal: The Nuremberg Trials and German Divergence, Oxford.

Söllner, Alfons; Wildt, Michael; Buchstein, Hubertus; Hayes, Peter (2023): Ad Franz L. Neumann Behemoth, Hamburg.